Satzung des Bundesverbandes der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen e.V.

1.    Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1     Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten in Niedersachsen“ mit dem Zusatz e.V., im folgenden bvvp Nds. genannt.

1.2     Er hat seinen Sitz in 21255 Tostedt und ist unter der Nr. VR 1458 in das Vereinsregister eingetragen.

1.3     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.    Zweck und Ziele

2.1     Der Verband hat den Zweck,die Bedeutung der Psychotherapie als einen wichtigen Bestandteil der ambulanten Krankenversorgung in der Öffentlichkeit darzustellen und ihren Ausbau zu fördern, sowie die berufsständischen Interessen der Vertragspsychotherapeuten zu vertreten. Der Verband ist verfahrens- und berufsübergreifend orientiert und dem Integrationsgedanken verpflichtet. Er vertritt im Rahmen der Gleichbehandlung ausdrücklich, dass Leistungen der genehmigungspflichtigen Psychotherapie für alle PsychotherapeutInnen gleich zu vergüten sind.

 

2.2     Der bvvp Nds. vertritt die berufsständischen Interessen der

2.2.1    VertragspsychotherapeutInnen (ärztliche und psychologische PsychotherapeutInnen sowie Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen), die selbstständig, angestellt, in einer Praxis oder in medizinischen Versorgungszentren tätig sind, sofern sie an der ambulanten Versorgung mit Richtlinienpsychotherapie beteiligt sind, sowie

2.2.2    Aus- und WeiterbildungskandidatInnen in einem Psychotherapie-Richtlinienverfahren und

2.2.3    StudentInnen mit dem Berufsziel PsychotherapeutIn.

 

2.3     Der bvvp Nds. verfolgt die nachstehend aufgeführten berufspolitischen Ziele:

2.3.1    Förderung der Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen durch eine bedarfsgerechte und qualifizierte psychotherapeutische Versorgung

2.3.2    Erhalt der ambulanten psychotherapeutischen Tätigkeit innerhalb der GKV

2.3.3    Erhalt der Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren, Methoden und Versorgungsstrukturen entsprechend der ärztlichen oder psychotherapeutischen Berufsordnungen

2.3.4    Erhalt und Weiterentwicklung der Richtlinienpsychotherapie als unverzichtbarer Bestandteil der Versorgung

2.3.5    berufsrechtliche und wirtschaftliche Gleichstellung aller in der (richtlinien-) psychotherapeutischen Versorgung tätigen Berufsgruppen, auch gegenüber anderen Vertragsbehandlergruppen innerhalb der KV oder gegenüber privaten Krankenkassen

2.3.6    Förderung und Darstellung der Bedeutung der Psychotherapie in der Öffentlichkeit als wichtigen Teilbereich der ambulanten Krankenversorgung

2.3.7    Förderung der Zusammenarbeit der VertragspsychotherapeutInnen und deren Verbänden untereinander, inklusive Kooperation mit psychotherapeutischen Berufs- und Fachverbänden und anderen Verbänden im Gesundheitswesen, gegebenenfalls auch allen anderen Facharztgruppen

2.3.8    Vertretung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der PsychotherapeutInnen insbesondere gegenüber Standesorganisationen, gesetzgebenden Organen, Behörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen

2.3.9    Teilnahme an der berufspolitischen Interessenvertretung in Körperschaften der Gesundheitsberufe, Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenärztlichen Bundesvereinigung,

Landeskammern der Ärzte, PP/KJP

2.3.10   Interessenvertretung der vertragsärztlichen PsychotherapeutInnen in den Verhandlungen mit gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen

2.3.11  Erarbeitung von Verträgen, die die Interessen der Mitglieder vertreten

2.3.12  Der bvvp Nds. tritt für Nachwuchsförderung ein.

 

 2.4    OrganisatorischeVernetzung

2.4.1    Der bvvp Nds. ist Mitglied im Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp). Die Delegierten zur Bundesversammlung werden durch den Vorstand bestimmt.

2.4.2    Der Berufsverband kann als juristische Person Mitglied in anderen Verbänden sein. Andere Verbände können als juristische Personen Mitglieder werden.

 

3.    Mitgliedschaft

3.1     Der Verband hat ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder.

3.1.1    Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Sie sind in der ambulanten Versorgung mit eigenem Kassensitz bzw. im Jobsharing tätig oder angestellt z.B. in einer Praxis oder in einem MVZ. Sie nehmen an der vertragsärztlichen bzw. vertragstherapeutischen Versorgung teil.

3.1.2    Außerordentliche Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht. Sie sind im Ruhestand nach einer Tätigkeit in der ambulanten Versorgung, ärztlich oder psychologisch approbiert mit Anstellung außerhalb des SGB V (z.B. LKH) oder im Kostenerstattungsverfahren tätig oder befinden sich in ärztlicher oder psychologischer Aus- und Weiterbildung mit dem Ziel einer Zulassung nach der Richtlinientherapie.

3.1.3    Fördermitglieder haben kein Wahlrecht. Sie sind z.B. natürliche oder juristische Personen, oder ehemalige Mitglieder, die bereit sind, die Zwecke des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen.

3.1.4    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. Sie sind beitragsbefreit.

 

3.2     Die Zuerkennung der Mitgliedschaft geschieht auf Antrag des Mitgliedes durch den Vorstand. Erkennt der Vorstand einer Person die Mitgliedschaft nicht zu, hat diese die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

3.3     Die Mitgliedschaft erlischt

3.3.1    durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich der Geschäftsstelle gemeldet werden. Sie wird durch eine Bestätigungs-

E-Mail wirksam. Es kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.

3.3.2    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach Anhörung des Betroffenen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands erfolgen und muss schriftlich begründet werden. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.    Jahresbeitrag

4.1     Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.

4.2     Die Beitragsordnung wird durch Vorstandsbeschluss zur sofortigen Wirkung konsentiert. Änderungen werden im Rahmen der Mitgliederversammlung bzw. des Kassenberichts mitgeteilt und müssen durch Entlastung des Vorstands nachträglich bestätigt werden.   

 

5.    Organe des bvvp Nds.

5.1     Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5.2     Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Beschluss des Vorstandes können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

5.3     Arbeitsgruppen haben beratende Funktion. Sie arbeiten eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

5.4     In den Organen des Verbandes sollen nach Möglichkeit alle Berufsgruppen und alle Verfahren vertreten sein.

 

6.    Der Vorstand

6.1     Aufgaben

6.1.1    Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Vorbereitung und Durchführung aller berufspolitischen Aufgaben, wie sie sich aus § 2 herleiten
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines jährlichen Haushaltsplans und Buchführung
  • Erstellung des Jahresberichts und des Haushaltsplans

6.1.2    Vorstandssitzungen können auch als Telefon- oder Internet-Konferenzen durchgeführt werden.

6.1.3    Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit ReferentInnen bzw. Arbeitsgruppen ernennen, die auf der Grundlage der vom Vorstand vorgegebenen Rahmenrichtlinien eigenständig Belange des Verbands vertreten. Die ReferentInnen bzw. Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den Vorstand fortlaufend über ihre Aktivitäten zu informieren. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für das Handeln der ReferentInnen bzw. Arbeitsgruppen verantwortlich.

6.1.4    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.1.5    Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder des Verbandes delegieren.

6.1.6    Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig in geeigneter Form.

 

6.2     Zusammensetzung und Wahl

6.2.1    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis aller Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist im Normalfall (vgl. § 8.4.6.) einzeln zu wählen. Wiederwahl ist möglich.

6.2.2    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern für:

  • Ersten Vorsitz
  • Zweiten Vorsitz
  • Dritten Vorsitz
  • Schriftführung
  • Schatzamt

6.2.3    Es können weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer, bzw. Kooptierte) gewählt werden. Diese gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand.

6.2.4    Im Vorstand sollten alle Berufsgruppen (Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), sowie die in der Richtlinien-Psychotherapie genannten Verfahren vertreten sein, unter der Voraussetzung, dass sich Kandidaten dieser Gruppierungen zur Wahl stellen.

6.2.5    Scheiden ein oder zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Ersatzmitglied.

6.2.6    Scheiden mehr als zwei geschäftsführende Mitglieder aus, so sind von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung Ersatzwahlen oder Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.  

6.2.7    Nicht zur Versammlung erschienene Mitglieder können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach das abwesende Mitglied bereit ist, ein bestimmtes Amt im Vorstand anzunehmen.

6.2.8    Der/die Vorsitzende muss auf Verlangen eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Vorstand einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

6.2.9    Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist in laufenden Angelegenheiten allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt. Rechtsgeschäfte über 1.000 Euro hinaus können nur von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden.

6.2.10  Bei Verhinderung des gesamten Vorstands kann der Bundesverbandbvvp e.V.(i.e. Dachverband)die laufenden Geschäfte des bvvp Nds. kommissarisch führen, sofern der Bundesverbandeine geeignete und legitimierte Organisationsstruktur über seinen Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle zur Verfügung stellen kann. Die nächste Mitgliederversammlung hat dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

6.2.11  Diese Mitgliederversammlung kann bei fehlenden personellen Alternativen zunächst die vorübergehende Verwaltung der Mitgliedschaften beim Bundesverband bvvp für ein weiteres Jahr beschließen. Der zuletzt gewählte Vorstand bleibt dann formal hinsichtlich der Verbandsverwaltung weiter im Amt. Zur Erfüllung der berufspolitischen Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder in Niedersachsen, z.B. bei Körperschaften, Berufsverbänden und Politik, wird nach Auswahl der Mitgliederversammlung vom Bundesvorstand ein/e Landesbeauftragte/r und ihr/e, bzw. sein/e Stellvertreter/in eingesetzt. Diese Repräsentanten des bvvp auf Landesebene sind dem Bundesvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und arbeiten mit diesem eng zusammen. Der alte Vorstand beruft nach einem Jahr eine erneute Mitgliederversammlung ein und löst den bvvp Nds. als eigenständigen Verband auf, sofern sich erneut kein handlungsfähiger Vorstand zur Wahl stellt.

6.2.12  Für die einzelnen Mitglieder gelten dann zukünftig die entsprechenden Regelungen der Satzung des Bundesverbandes. Der/die Landesbeauftragte und ihr/e/sein/e Stellvertreter/in führen ihre Funktion weiter im Auftrag des Bundesverbands bvvp aus. Sie berufen jährliche lokale Mitgliederversammlungen ein und stellen sich in ihrer Funktion alle zwei Jahre zur Wahl. Der Bundesverband unterstützt diese Aktivitäten organisatorisch, materiell und ggf. personell. Die einzelnen Mitglieder in Niedersachsen erhalten in diesem Fall alle Informationen und Aussendungen direkt vom Bundesverband und werden von diesem beraten und betreut.

 

7.    Verwendung der Geldmittel

7.1     Der Verband verfolgt berufspolitische Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Verbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

7.2     Die Mitglieder dürfen aus den Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen erhalten, außer den durch die Mitgliederversammlung genehmigten Entschädigungen.

7.3     Die Vorstandsmitglieder nach §5b, die Beauftragten in den von der MV eingesetzten Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppen und sonstige vom Verband Delegierte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen (Auslagenersatz) und auf angemessene Entschädigung für Zeitaufwand und Verdienstausfall (Zeitversäumnis) bei Tätigkeiten für den Verband. Neben anderen genannten Tätigkeitsvergütungen können auch monatliche Pauschalen ausgezahlt werden. Näheres wird in der Erstattungsordnung festgelegt.

7.4     Die Erstattungsordnung wird durch Vorstandsbeschluss zur sofortigen Wirkung konsentiert. Änderungen werden im Rahmen der Mitgliederversammlung bzw. des Kassenberichts mitgeteilt und müssen durch Entlastung des Vorstands nachträglich bestätigt werden.     

7.5     Werden Mitglieder zur Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes von diesem beauftragt, so finden die für den Vorstand geltenden Regeln entsprechende Anwendung. 

7.6     Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB[1]befreit.

 

8.    Mitgliederversammlung

8.1     Aufgaben: Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes und für alle Entscheidungen zuständig, soweit diese Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten vorsieht. Ihr obliegt insbesondere

  • die Bestimmung der Grundsätze der Verbandspolitik
  • die Wahl und Abberufung des Vorstands
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr
  • der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung
  • die Beschlussfassung über Umlagen
  • die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • die Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes
  • die Entscheidungen über den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 3.3.2
  • die Entscheidung über Widersprüche bei vom Vorstand abgelehntem Verbandsbeitritt
  • die Erfüllung von Aufgaben, die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragen worden sind.

8.2     Einberufung

8.2.1    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des Vorstands statt.

8.2.2    Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen wird.

8.2.3    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei anwesenden bzw. übertragenen Stimmen von insgesamt 10 Prozent aller wahlberechtigten Mitglieder. Eine Stimmübertragung von maximal 5 Stimmen ist möglich.

8.2.4    Die Mitglieder werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen und Angabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem Versanddatum. E-Mails gelten als am Tag des Versanddatums zugegangen. Bei Mail-Rückläufern durch Nicht-Zustellbarkeit verringert sich die Frist um telefonische oder anderweitige Recherchen.

8.2.5    Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat das Recht, bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung an den Vorstand zu richten. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

8.2.6    Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nicht Gegenstand von Ergänzungen der Tagesordnung sein.

8.2.7    Mitgliederversammlungen können auch als Videokonferenz oder als Hybridveranstaltung abgehalten werden.

 

8.3     Beschlussfassung

8.3.1    Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8.3.2    Die Leitung der Versammlung kann einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen

werden.

8.3.3    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

8.3.4    Auf Verlangen eines Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmungdurchzuführen.

8.3.5    Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist und im Wortlaut mit versandt wurde.

 

8.4     Wahlen von Vorstand und Kassenprüfern

8.4.1    Die Wahl des Vorstands erfolgt alle zwei Jahre.

8.4.2    Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren zwei KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören.

8.4.3    Die KassenprüferInnen haben das Recht und die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.4.4    Den KassenprüferInnen ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Prüfung der Kasse zu gestatten.

8.4.5    Für den Ablauf von Wahlen werden von der Mitgliederversammlung ein/e WahlleiterIn benannt.

8.4.6    Wahlen werden im Normalfall geheim abgehalten.Auf Antrag und bei einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung sind Wahlen per Akklamation und Blockwahlen zulässig.

 

8.5     Protokoll

Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem/ der Protokollführer/in und einem/r Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten je ein Exemplar des Protokolls zugesandt.

 

8.6     Abwahl

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abwählen, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt ist.

 

9.    Auflösung des Verbandes

9.1     Die Auflösung kann nur in einer besonderen und nur eigenszu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiViertel alleranwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.2     Ein Mitglied kann seine Stimme delegieren oder sich schriftlich äußern.

9.3     Die schriftliche Äußerung eines Mitglieds kann bei der Abstimmung nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmung dem Vorstand vorliegt.

9.4     Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf.

9.5     Die Versammlung beschließt auch, welcher Organisation vorhandenes Vermögen des Verbandes, das nach Zahlung der offenen Rechnungen dem Verband verbleibt, zur Fortführung der Zwecke des Verbandes übertragen wird.

9.6     Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 48 BGB Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

10.    Satzung

10.1   Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

10.2   Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Änderungsantrag in der Tagesordnung aufgeführt ist.

10.3   Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung ins Vereinsregister hinderlich sind, Rechnung zu tragen.

10.4   Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister in Kraft.

 

11.    Haftung

11.1   Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.2   Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Verbandsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Verbandes erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

 

12.    Datenschutz

12.1   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verband personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV). Der Verband übermittelt dem Bundesverband hierfür die Daten der Mitglieder. Der Verband ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfüllt werden.

12.2   Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der DS-GVO das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

Hannover, den 30. März 2019,
aktualisiert 03. Juli 2021

Seitenaktualisierung 25.07.21

 

[1]  Anmerkung: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 181 Insichgeschäft: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.